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Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer und besteuert Kapitalerträge wie Renditen und Zinsgewinne aus den unterschiedlichsten Anlageformen. Wer solche Erträge in einer Höhe von mehr als 801 Euro (Freibetrag für eine Person) hat, fällt unter die Abgeltungssteuerregelung. Für Verheiratete gilt ein Freibetrag von 1602 Euro.

Die Höhe der Steuerschuld beträgt 25 Prozent der Erträge plus Solidaritätszuschlag und eventuell anfallende Kirchensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Gesamtbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer 27,8 Prozent. In allen anderen Bundesländern ergibt sich eine Belastung von 27,9 Prozent. Diesen Betrag ziehen Banken ein und führen in an den Fiskus ab.

Anders verhält es sich bei Personen, die Kapitalerträge aus einer Finanzanlage bei einer ausländischen Bank erhalten. Sie bezahlen ebenfalls Abgeltungssteuer. Allerdings geht diese nicht wie bei inländischen Kapitalerträgen direkt an den Fiskus. Das bedeutet für diesen Personenkreis, dass er Kapitalerträge in der Steuererklärung über die Anlage KAP angeben muss.

Kirchensteuer und Abgeltungssteuer

Seit dem ersten Januar 2015 entfällt der Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf besteuerte Kapitalerträge. Sowohl Einbehalt als Weiterleitung an die die Steuer erhebende Religionsgemeinschaft erfolgen automatisch. Für die Mitglieder einer solchen Religionsgemeinschaft bedeutet dies kein Aufwand, um ihren steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer nachzukommen.

Möglicherweise lohnt sich die Abgabe der Anlage KAP?

Dies gilt, wenn der persönliche Steuersatz des Anlegers niedriger ist als 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag. Ähnliches gilt, wenn der Anleger die Freistellungsaufträge bei mehreren Banken nicht richtig verteilt, sodass bei einer Bank Abgeltungssteuer anfällt. In diesem Fall bekommt der Anleger durch Abgabe der Anlage KAP die zu viel gezahlte Steuer zurück. Ein weiterer Fall, der für die Anlage KAP spricht, besteht, wenn ausländische Quellensteuern nicht in die Berechnung der Abgeltungssteuer eingingen.

Freibeträge bei der Abgeltungssteuer

Das Finanzamt verlangt die Steuer auf nahezu alle Kapitalerträge. Anleger sind in der Lage, den Freibetrag oder Sparerpauschbetrag über einen Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung geltend zu machen. Für Einzelpersonen gilt ein Freibetrag von 801 Euro für eine Person. Für Verheiratet 1602 Euro.

Was hat sich durch die Abgeltungssteuer im Gegensatz zu vor 2009 geändert und was sagen Kritiker und Befürworter zu dieser Steuer?

Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass Anleger einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen. Weiterhin sind sie in vielen Fällen nicht mehr zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bank Abgeltungssteuer abführte.

Eine berechtigte Frage stellt sich nach der Gerechtigkeit der Abgeltungssteuer. Der Grund ist, dass sie unabhängig vom Gesamteinkommen anfällt. Auf diese Weise zahlen Arm und Reich den gleichen Steuersatz.

Befürworter bezeugen der Abgeltungssteuer mehr Übersichtlichkeit im Vergleich zu Zeiten der Kapitalertragssteuer. Vor 2009 waren manche Kapitalerträge steuerpflichtig, andere nicht. Weiterhin galten für viele Erträge unterschiedliche Steuersätze und der Steuerzahler musste jeden einzelnen Kapitalertrag in jedem der vielen Formulare angeben.

Erträge, die unter die Abgeltungssteuer fallen oder nicht

Die Abgeltungssteuerregelung betrifft Kapitalerträge wie Zinsen auf Spareinlagen und festverzinsliche Wertpapiere. Weiterhin Gewinne aus Spekulationsgeschäften (Gewinne aus Veräußerungen von privaten Kapitalanlagen).

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind von der Abgeltungssteuer befreit. Voraussetzung ist der Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren. Danach sind die Erträge steuerfrei. Die Spekulationsfrist gilt nicht bei einer selber genutzten Immobilie, sodass sich diese jederzeit abgeltungssteuerfrei verkaufen lässt. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den vorangehenden zwei Jahren selber nutzte.

Weitere Kapitalerträge, die unter die Abgeltungssteuerregelung fallen sind:

  • Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen (Kauf der Wertpapiere nach dem ersten Januar 2009)
  • Dividenden in- und ausländischer Aktien
  • Steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds
  • Gewinne aus der Rückgabe von Investmentfondsanteilen (Kauf der Anteile nach dem ersten Januar 2009)
  • Erträge aus Zertifikaten
  • Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen

    Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen fallen unter die Abgeltungssteuerregelung. Voraussetzung ist die Nichterfüllung der Kriterien des Halbeinkünfteverfahrens. Diese sind eine Laufzeit von zwölf Jahren und Auszahlung nach dem 60. Geburtstag.

    Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die der Anleger bis Ende 2008 kaufte, sind nicht abgeltungssteuerpflichtig. Das bedeutet, die Papiere lassen sich steuerfrei verkaufen.

    Grundsätzlich greift bei Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren das Prinzip „First in, First out“. Das bedeutet, dass zuerst gekaufte Papiere als zuerst verkauft gelten. Dementsprechend erfolgt die steuerliche Behandlung. Anleger sind in der Lage, dies zu ihrem Vorteil auszunutzen.

    Ein Beispiel: Ein Anleger erwirbt vor 2008 200 Aktien und ein Jahr später weitere 100. Jahre später verkauft er 250 Aktien. Das bedeutet, 200 Wertpapiere ist er in der Lage, steuerfrei zu verkaufen, 50 unterliegen der Abgeltungssteuer.

    Nicht unter die Abgeltungssteuerregelung fallen gewerbliche oder freiberuflich anfallende Erträge.

Weiterführende Links: Wikipedia

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