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Was kann ein Arbeitnehmer steuerlich absetzen?

Als Arbeitnehmer verfügen Sie über zahlreiche Optionen, Ihre Steuern bewusst zu reduzieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie als Beschäftigter steuerlich absetzen können. Wir informieren Sie über nachfolgende Themen:

  • Werbungskosten
  • Kinder
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Sonderausgabenabzug
  • Besondere Belastungen

Anerkannte Ausgaben bei den Werbungskosten

Als Beschäftigter haben Sie die Gelegenheit, dem Finanzamt Ihre gesamten Unkosten als steuermindernde Werbungskosten vorzulegen, die in Verbindung mit Ihrer Tätigkeit angefallen sind. Das Interessante daran ist, dass Sie nicht nur die Kosten in Bezug Ihrer aktiv ausgeübten Beschäftigung abziehen können. Selbst wenn Sie momentan keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen, dürfen Sie Fortbildungskosten sowie ebenfalls Bewerbungskosten veräußern. Allerdings sollten Sie beachten, dass das Finanzamt im Zweifelsfall Nachweise fordert. Sie müssen nachvollziehen können, dass wirklich ein beruflicher Hintergrund existiert. In dem Fall vermerken Sie einfach Ihre Gründe des Erwerbs auf die Hinterseite Ihrer Rechnungen. Nur so sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite. Beispielgebende Ausgaben, die in Verbindung mit Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeiten stehen, sind vor allem nachfolgende:
  • Kosten für den Arbeitsweg (Entfernungspauschale).
  • Kosten für Unfälle (für Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder bei beruflichen Auswärtsdiensten).
  • Kosten für Bewerbungen sowie Kontoführungsgebühren.
  • Kosten für Fortbildungen.
  • Unkosten aufgrund eines beruflichen Auswärtsdienstes (Kosten für die Fahrt, Verpflegung und Übernachtung).
  • Kostenaufwand für häusliches Geschäftszimmer.
  • Ausgaben für doppelte Haushaltsführung.
  • Kosten für den Erwerb von professionellen Arbeitsmitteln und Reinigungskosten für spezifische Berufskleidung.
  • Weitere Unkosten wie Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel oder Kosten anlässlich einer Berufserkrankung.

Wenn Sie keine Werbungskosten anfordern, erhalten Sie einen Werbungskostenabzug von rund 1.000 Euro anerkannt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Zusätzliche Steuervorzüge durch Kinder

Wenn Sie Kinder haben, empfiehlt es sich, die Anlage Kind in der Steuererklärung auszufüllen. Dies hat folgende Auswirkungen:

  • Die Steuerbehörde wägt ab, ob Sie aufgrund des Abzugs eines Kinderfreibetrags eine höhere Erstattung der Steuern erhalten als Ihr bisher bezogenes Kindergeld.
  • Wenn Sie für ein volljähriges Kind bislang Kindergeld erhalten, haben Sie mit einer Antragsstellung die Möglichkeit, Anteile für die Kranken- und Pflegeversicherung steuersparend geltend zu machen.
  • Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie Steuerermäßigungen für Schulgeldzahlungen sowie Kinderbetreuungskosten. Außerdem können Sie einen Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder bekommen, die während ihrer Ausbildungszeit auswärtig untergebracht sind.

Unkosten durch handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen
Sie haben die Möglichkeit für handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steueranrechnung zu fordern. Hierbei handelt es sich um Kosten für Handwerker oder selbstständige Dienstleistungsunternehmen, die Sie einstellen. Dabei ist es völlig irrelevant, ob Sie eine Mietwohnung/Miethaus oder ein Eigenheim besitzen. Sie können nachfolgende Steuervorzüge in Ihrer Steuererklärung verlangen:

Bei Handwerkerleistungen werden 20 Prozent der gezahlten Arbeitsleistung angerechnet. Jedoch maximal 1.200 Euro im Jahr.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind es ebenfalls 20 Prozent. Hierbei allerdings bis maximal 4.000 Euro im Jahr.

Diese Steueranrechnung erhalten Sie jedoch nur dann, wenn Sie dem Finanzamt Nachweise oder Rechnungen vorzeigen können, die den Rechnungsbetrag belegen.

Abzug für Sonderausgaben
Sie erhalten aufgrund der aufgeführten Beiträge bezüglich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Ihres Arbeitgebers einen Sonderausgabenabzug in nachstehender Höhe:

  • Die Mitgliedsbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ohne Zusatztarife in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen.
  • Bei den Beiträgen der Rentenversicherung dürfen Sie 82 Prozent abziehen.
  • Wenn Sie für kirchliche, gemeinnützige oder wissenschaftliche Organisationen spenden, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen.
  • Kirchensteuerzahlungen dürfen Sie ebenfalls steuermindernd absetzen.

Besondere Belastungen für Beschäftigte

Wenn Sie Zuzahlungen leisten müssen beispielsweise bei Arzneimitteln, Brillen, Zahnersatz oder medizinischer Behandlung, können Sie mit einem Abzug aufgrund besonderer Belastungen rechnen. Allerdings ist der Sachverhalt nicht ganz klar. Die Steuerbehörde überprüft zunächst die zumutbare Eigenbelastung. Hierbei sind die Höhe des Einkommens und der Familienstand ausschlaggebend. Je höher Ihr Einkommen ist, desto niedriger ist der abzuziehende Betrag.