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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

Der steuerfreie Erwerb eines Familienheims von Todes wegen

Ein Familienheim wird vererbt

Grundsätzlich unterliegt jeder Übergang von Todes wegen (Erbfall) der Erbschaftsteuer. Auch ein Ehegatte und Kinder müssen Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Wert des Nachlasses die Steuerfreibeträge (Ehegatte: 500.000,00 Euro; Kinder: 400.000,00 Euro) übersteigt.
Wird ein Familienheim vererbt, gilt eine Sonderregelung, die im § 13 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) zu finden ist. Unter einem Familienheim versteht das Gesetz ein Haus oder Wohnung. Die Immobilie muss von den Mitgliedern einer Wohnung selber bewohnt sein. Hierbei kann es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus handeln. Ebenso begünstigt ist die selbstgenutzte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Verfügt ein Erblasser testamentarisch, den Übergang einer selbstgenutzten Immobilie auf den Ehegatten oder seine Kinder, müssen die Erben keine Erbschaftsteuer zahlen. Dasselbe gilt, wenn kein Testament errichtet wurde und die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung erfüllt sein?

Für den steuerfreien Erwerb eines Familienheims von Todes wegen müssen Erblasser und Erben eine Voraussetzung erfüllen.

Voraussetzung, die der Erblasser erfüllen muss

Das vererbte Familienheim muss der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Eine Ausnahme von dieser Bedingung sieht der Gesetzgeber vor, wenn der Erblasser aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser pflegebedürftig und daher nicht dazu in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen.

Andere Gründe müssen dem Finanzamt plausibel dargelegt werden.

Voraussetzung, die von den Erben zu erfüllen ist

Die Erben müssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in die Wohnung aus dem Nachlass des Verstorbenen einziehen. Stellt das Finanzamt fest, dass die Erben sich durch schuldhaftes Zögern nicht an die Prämisse halten, muss es die Steuerbefreiung versagen.

Anders ist der Fall von der zuständigen Stelle zu bewerten, wenn der Ehegatte oder die Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls die Immobilie aus objektiven Gründen nicht selber nutzen können.

Der rückwirkende Wegfall der Steuerbefreiung

Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers nicht mehr von dem Erben selber genutzt, kann die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Hiervon ist allerdings abzusehen, wenn es dem Erbe infolge höherer Gewalt nicht möglich war, die Immobilie selber zu nutzen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 2019


Die Regelungen zur Erbschaftsteuerbefreiung bei Familienheimen wurde durch eine aktuelle Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts bestätigt. Mit dem Urteil vom 28. Mai 2019 (II R 37/16) betonte der BFH, dass Kinder das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung innerhalb eines halben Jahres in die Wege leiten.

Beziehen die Kinder die Immobilie nach Ablauf eines halben Jahres nicht, müssen besondere Gründe angeführt werden, um die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim aufrecht zu erhalten.