Ihr Portal für Steuerberater
in Deutschland und Europa

Vergünstigungen ab 2019 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

eit dem 01.01.2019 haben sich in Steuersachen erneut Änderungen ergeben. Der Deutsche Bundestag hat entschieden, dass durch das im Jahr 2009 erlassene Erbschaftssteuergesetz einige Vergünstigung im Hinblick auf Schenkungen und Erben eingeführt werden sollen. Genau genommen sollen die vom Empfänger (Erben oder Schenkungsempfänger) zu entrichtenden Steuern begünstigt werden. Diese Änderungen sollen dem Wohle der Allgemeinheit dienen und dafür Sorge tragen, dass vererbte oder verschenkte Grundstücke, die durch Vermietung Einnahmen nach sich ziehen, zukünftig im Privatbesitz verbleiben können und nicht verkauft werden müssen. Um dies gewährleisten zu können, hat sich die Regierung Folgendes überlegt: 

Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden können, werden grundsätzlich nur noch mit 90 % ihres eigentlichen Wertes angesetzt. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Erbschafts- oder der Schenkungssteuer. Diese richtet sich bekanntlich nach dem Wert der erhaltenen Immobilie, fällt aufgrund dieser Regelung sodann geringer aus. Bezeichnet wird diese Vergünstigung als sogenannter Befreiungsabschlag und ist im Erbschaftssteuergesetzt, kurz ErbStG, geregelt. 

Des Weiteren soll dem Empfängern zukünftig eine Stundung der zu zahlenden Steuer gewährt werden. Diese Stundung kann für eine Dauer von bis zu 10 Jahren ermöglicht werden. Die Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerstundung ist, dass die in Rede stehende Immobilie bzw. das Grundstück andernfalls veräußert werden müsste, da die fälligen Steuerzahlungen schlicht zu hoch wären, um von dem Empfänger aufgebracht werden zu können. 

 In den meisten Fällen waren die Empfänger dazu gezwungen, ihr Erbe bzw. ihre Schenkung zu verkaufen, um mit einem Teil des Erlöses die fälligen Steuern zu begleichen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Steuerzahlungen bisher stets sofort fällig gewesen sind. Die Stundung soll diese "Zwangsverkäufe" nun verhindern. Im Falle des Erwerbs einer Immobilie aufgrund eines Todesfalles, soll die gesamte Stundung noch dazu völlig zinsfrei gestattet werden. 

Die Bundesregierung hat diese Veränderungen jedoch nicht ganz uneigennützig eingeführt. Mit dem Verbleib betroffener Immobilien in dem Besitz von Privatleuten soll ein ausgeglichener und gut funktionierender Wohnungsmarkt geschaffen werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Markt zu stark durch die mächtigen Institutionen dominiert wird.

Die Bundesregierung hat prognostiziert, dass eine Anhebung der Freigrenze um 30% zu staatlichen Mindereinnahmen von 145 Millionen Euro pro Jahr führen würde. Bei einer Anhebung um 50% würde dieser Betrag bei 255 Millionen Euro liegen. Eine Verdopplung der Freigrenze würde nach den Schätzungen der Bundesregierung zu Ausfällen führen, die sich auf annähernd 580 Millionen Euro belaufen.