Ab wann ist mein Auto ein Firmenwagen?
Für zahlreiche Personen ist das eigene Auto ausschlaggebend für ihre Arbeit. Aus diesem Grund stellen immer mehr Unternehmer ihren Angestellten eigene Firmenwagen zur Verfügung oder nutzen als Selbstständige ihr Fahrzeug auch betrieblich. Im Gegenzug zu Privatautos unterliegen Firmenwagen allerdings bestimmten gesetzlichen Auflagen. Doch ab wann ist mein eigenes Auto ein Firmenwagen?
Eigene Einordnung für Firmenfahrzeuge
Ein Privatfahrzeug kann unter Einhaltung bestimmter Umstände als Firmenfahrzeug verwendet werden. Sämtliche Firmenwagen werden dem Betriebsvermögen zugeordnet, während Privatfahrzeuge stets dem Privatvermögen angehören. Die Einordnung hängt letztendlich von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Je höher die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist, desto eher kann es als Firmenfahrzeug angesehen werden. Firmenfahrzeuge müssen mehr als 50 Prozent der Verwendungszeit betrieblich genutzt werden, damit sie als Firmenwagen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Sämtliche Fahrzeuge, welche weniger als 10 Prozent betrieblich genutzt werden, zählen hingegen als Privatfahrzeug und gehören folglich dem Privatvermögen an.
Liegt die Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, entscheidet der Fahrzeugbesitzer, ob es sich um ein Firmen- oder Privatfahrzeug handelt. Die Entscheidung betrifft ebenfalls die Zuordnung zur jeweiligen Vermögensgruppe.
Versteuerung des Firmenwagens
Beträgt die Fahrzeugnutzung für betriebliche Zwecke mindestens 10 Prozent, sodass der Wagen als Firmenwagen ins Betriebsvermögen aufgenommen werden kann, fallen bestimmte Steuern an. Selbstständige können ihr Firmenfahrzeug aufgrund der Versteuerung auch für private Zwecke nutzen, da grundsätzlich eine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs wird als geldwerter Vorteil bezeichnet. Die Höhe des geldwerten Vorteils wird vom Finanzamt auf zwei Arten ermittelt. Der Fahrzeugbesitzer kann dabei entscheiden, ob die Versteuerung mittels der sogenannten 1 % Regelung oder anhand des Fahrtenbuchs stattfindet.
Versteuerung mit der 1 % Regelung
Die 1 % Regelung benötigt den Neupreis des Firmenwagens. Ein Prozent des Geldwertes des Fahrzeugs wird monatlich als geldwerter Vorteil angerechnet. Unter Umständen wird diesem Vorteil noch die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hinzugefügt. Die Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsplatz wird mit 0,03 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs multipliziert und ebenso als geldwerter Vorteil pro Monat angerechnet.
Entfernungspauschale hingegen wird mit 30 Cent je Kilometer berechnet. Die Ergebnisse der jeweiligen Berechnung werden für die Versteuerung addiert und die Endsumme als zu versteuernder Betrag fällig.
Versteuerung mit dem Fahrtenbuch
Die 1 % Regelung gilt als pauschale Versteuerung. Möchte der Fahrzeuginhaber dies nicht, muss er ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Anhand des Fahrtenbuchs, welches jede Fahrt mitsamt der gefahrenen Distanz in Kilometer aufweist, wird der tatsächlich bestehende Anteil an der privaten Fahrzeugnutzung ermittelt. Der Anteil an einer privaten Nutzung dient der Besteuerung. Fehlt das Fahrtenbuch oder wird es falsch bzw. mangelhaft geführt, gilt die 1 % Regelung. Selbstständige können hierbei der Abgabe der Steuererklärung entscheiden, welche Versteuerung sie für ihr Fahrzeug verwenden möchten.
The MIT License (MIT)
Copyright (c) 2015 Lokesh Dhakar
Permission is hereby granted, free of charge, to any person obtaining a copy
of this software and associated documentation files (the "Software"), to deal
in the Software without restriction, including without limitation the rights
to use, copy, modify, merge, publish, distribute, sublicense, and/or sell
copies of the Software, and to permit persons to whom the Software is
furnished to do so, subject to the following conditions:
The above copyright notice and this permission notice shall be included in all
copies or substantial portions of the Software.
THE SOFTWARE IS PROVIDED "AS IS", WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EXPRESS OR
IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO THE WARRANTIES OF MERCHANTABILITY,
FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE AND NONINFRINGEMENT. IN NO EVENT SHALL THE
AUTHORS OR COPYRIGHT HOLDERS BE LIABLE FOR ANY CLAIM, DAMAGES OR OTHER
LIABILITY, WHETHER IN AN ACTION OF CONTRACT, TORT OR OTHERWISE, ARISING FROM,
OUT OF OR IN CONNECTION WITH THE SOFTWARE OR THE USE OR OTHER DEALINGS IN THE
SOFTWARE.