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Freigrenze beim steuerlichen Solidaritätszuschlag soll 2021 steigen

1991 wurde der Solidaritätszuschlag als eine befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt, um u.a. die Kosten des Staates zur Finanzierung der deutschen Einheit im Rahmen zu halten. Ab 1995 wurde die Befristung aufgehoben. Seit 1998 liegt der Solidaritätszuschlag bei 5,5% der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Bemessungsgrundlage von 972 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.944 Euro) kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Werden diese Grenzen überschritten, wird der Solidaritätszuschlag stufenweise angehoben, bis er das Niveau von 5,5% erreicht. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall nicht von einem Freibetrag, sondern von einer Freigrenze. Bei Freigrenzen werden steuerliche Sachverhalte erst erfasst, wenn die Einkünfte diese Grenze überschreiten. 

Im Gegensatz zu einem Freibetrag, der die Einkünfte darunter von der Steuer freistellt, unterliegen bei Freigrenzen aber die vollen Einkünfte der Besteuerung, wenn die Freigrenze überschritten wird. 

Der Solidaritätszuschlag stand in den vergangenen Jahren schon öfter auf dem Prüfstand. Seine Verfassungsmäßigkeit ist bisher jedoch weder vom Bundesfinanzhof noch vom Bundesverfassungsgericht angezweifelt worden. Im Februar 2018 wurde von den Koalitionsparteien beschlossen, den Solidaritätszuschlag schrittweise vollständig abzuschaffen. Ziel war es, die überwiegenden Zahler des Solidaritätszuschlages durch Einführung einer Freigrenze mit Gleitzone vom Solidaritätszuschlag zu 100% zu entlasten.

Auch diese Freigrenze steht jetzt in der Diskussion. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass die Freigrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angehoben werden soll. Die letzte Anhebung reicht bis in den Veranlagungszeitraum 2002 zurück. Nach Auffassung der Bundesregierung profitieren rund sechs Millionen Steuerpflichtige von der aktuell geltenden Freigrenze.

Die Bundesregierung hat prognostiziert, dass eine Anhebung der Freigrenze um 30% zu staatlichen Mindereinnahmen von 145 Millionen Euro pro Jahr führen würde. Bei einer Anhebung um 50% würde dieser Betrag bei 255 Millionen Euro liegen. Eine Verdopplung der Freigrenze würde nach den Schätzungen der Bundesregierung zu Ausfällen führen, die sich auf annähernd 580 Millionen Euro belaufen.