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Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen, also der Städte und Gemeinden in Deutschland. Die Kommunen können die genaue Höhe der Gewerbesteuer für ihr Gebiet selbst bestimmen und die Einnahmen aus der Gewerbesteuer kommen den jeweiligen Städten oder Gemeinden direkt zugute.

Im Jahr 2014 betrug das Aufkommen an Gewerbesteuern mehr als 35,7 Milliarden Euro. Die Städte und Gemeinden konnten damit durchschnittlich zwischen 15 und 20 Prozent ihrer gesamten Einnahmen erzielen.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen gewerbesteuerpflichtig. Für kleinere Personengesellschaften oder Ein-Personen-Unternehmen gilt ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft beläuft sich der Freibetrag auf 5.000 Euro. Für Gewinne unterhalb des jeweiligen Freibetrages wird also keine Gewerbesteuer fällig. Auch Freiberufler wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder Ärzte sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Eine Besonderheit der Gewerbesteuer ist der Hebesatz, den die Städte und Gemeinden selbst festlegen können. Der Hebesatz bestimmt die genaue Höhe der Gewerbesteuer, die ein Unternehmen zu zahlen hat. Je höher der Hebesatz, desto höher ist die Gewerbesteuer.

Insbesondere größere Unternehmen machen ihre Standortentscheidungen daher auch von der Höhe des Hebesatzes einer Gemeinde fest, denn eine Ansiedlung in einer Gemeinde mit deutlich geringerem Hebesatz als andernorts kann zu einer erheblich geringeren Steuerlast führen. Für die Kommunen ist die Entscheidung über die Hebesätze daher aktive Standortpolitik. Geringere Hebesätze können nämlich zu mehr Gewerbeansiedlungen führen, bergen jedoch auch das Risiko von Steuerverlusten.

Bundesweit gibt es erhebliche Unterschiede in der Höhe der Hebesätze. Die höchsten Sätze werden in den großen Städten mit 490 Prozent in München, Bottrop und Duisburg fällig. Die Stadt Monheim hingegen hat den Hebesatz in den vergangenen sechs Jahren von 435 auf 265 Prozent senken können.

Über die Höhe der konkreten Zahllast bei der Gewerbesteuer entscheidet der Gewinn des Unternehmens. Der Gewinn muss um bestimmte Beträge wie anteilige Pensionslasten erhöht beziehungsweise reduziert werden. Verluste aus den Vorjahren können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom aktuellen Gewinn abgezogen werden. Der Restbetrag gilt als Gewerbeertrag und damit als Grundlage für die Gewerbesteuer.

Dieser Gewerbeertrag wird mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl multipliziert. Derzeit sind das 3,5 Prozent. Das Ergebnis ist der sogenannte Messbetrag, auf den die Gemeinden ihren Hebesatz aufschlagen. Den daraus resultierenden Betrag müssen die Unternehmen als Gewerbesteuer überweisen.

Ein Rechenbeispiel:

Ein Unternehmen hat einen Gewerbeertrag in Höhe von 100.000 Euro erwirtschaftet. Dieser Gewinn wird mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent multipliziert. Der daraus resultierende Messbetrag lautet 3.500 Euro. Um die Steuerlast zu errechnen, wird der Messbetrag noch mit dem Hebesatz multipliziert. In Berlin beispielsweise beträgt der Messbetrag 410 Prozent: 3.500 x 410 Prozent ergibt eine Gewerbesteuer-Zahllast in Höhe von 14.350 Euro.

Hätte das Unternehmen als Personen-Unternehmen nur einen Gewinn in Höhe von 24.000 Euro erwirtschaftet, wäre keine Gewerbesteuer fällig geworden, da der Gewinn unterhalb des Freibetrages gelegen hätte.

Die Gewerbesteuer muss nicht separat gegenüber der Gemeinde erklärt werden, sondern wir von den jeweils zuständigen Finanzämtern erhoben.

Weiterführende Links: Wikipedia

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