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Pflegeheim: Steuerermäßigung wegen Unterbringung?

Die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG kann auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Pflegeheim geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst die pflegebedürftige Person ist. Diese Entscheidung hat nun der Bundesfinanzhof getroffen.

Der Streitfall bezog sich unter anderem auf steuerliche Aufwendungen, die der Kläger bezüglich der Unterbringung seiner Mutter in einem Pflege- bzw. Seniorenheim geltend machen wollte. Die Mutter des Steuerpflichtigen lebte damals in einem Pflegeheim, wo sie ein Einbettzimmer bewohnte und regelmäßig von verschiedenen Pflegekräften betreut wurde. Die Aufwendungen, die hierfür anfielen, durfte der Steuerpflichtige steuerlich jedoch nicht geltend machen, auch wenn er entsprechende Leistungen in der Steuererklärung ursprünglich angegeben hatte. Die Begründung des Gerichts: das Einbettzimmer, in dem die alte Dame lebte, ermögliche keine umfassende Haushalts- und Wirtschaftsführung, da keine Kochgelegenheit zur Verfügung stand.

Dementsprechend seien die Aufwendungen weder von der Mutter noch von dem Kläger selbst geltend zu machen.

Der genannte Fall behandelte die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim steuerlich geltend machen lassen. Das Gesetz sieht vor, dass sich im Falle eines Antrags die Aufwendungen des Steuerpflichtigen um 20 Prozent und höchstens 4.000 reduzieren. Dazu gehören verschiedenste Dienstleistungen, die mit deinen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Die Dienstleistungen müssen laut § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum erbracht worden sein. Finanzamt und Finanzgericht haben der Argumentation des Klägers jedoch eine Absage erteilt.

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es handelt sich nicht um Kosten, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind. Lediglich Aufwendungen, welche die eigene Person betreffen, sind steuerlich relevant.

Deshalb konnte in diesem Fall keine steuerliche Erleichterung gewährt werden. Der Abzug der Aufwendungen bei der pflegebedürftigen Mutter des Klägers wurde vom Bundesfinanzhof nicht eingehend behandelt.