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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Reisekostenrecht

Zum Werbekostenabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen die tatsächlichen Fahrtkosten, die der Arbeitnehmer aufwenden muss, um eine Dienstreise zu tätigen.
Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit dem Auto zu seiner Arbeitsstelle fährt. Legt er den Weg zwischen seinem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte mit dem Auto zurück, kann er für jeden vollen Kilometer eine Entfernungskostenpauschale von 0,30 Euro geltend machen. Die tatsächlichen Kosten sind unmaßgeblich.
Auch wer als Streifenpolizist seinen Dienst tut, kann in seiner Steuererklärung nur die Entfernungskostenpauschale für die Fahrt von seiner Wohnung bis zu seiner Polizeidienststelle geltend machen.

Eine darüber hinaus gehende Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten ist nicht zulässig.
Dieser Meinung entsprach das Niedersächsische Finanzgericht, das sich nach der Klage eines Streifenpolizisten mit dem Sachverhalt beschäftigen musste. Es widersprach damit der Auffassung des Steuerpflichtigen, der in seiner Polizeidienststelle nicht die erste Tätigkeitsstätte sah, da er überwiegend außerhalb seiner Dienststelle im Außendienst tätig sei.

Folglich machte er in seiner Steuererklärung für den Streifendienst zusätzlich neben der Entfernungskostenpauschale auch Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungskostenpauschale an. Das Finanzgericht folgte dessen Auffassung und ließ eine Revision beim höchsten deutschen Finanzgericht zu.

Der BFH nahm mit Urteil vom 04. April 2019 (Az. VI R 27/179) Stellung zu dem Streitfall und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Die Erklärung der Richter zielte darauf ab, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Polizisten dort sei, wo die dienstrechtlichen Festlegungen erfolgen und wo der Polizist seine Weisungen erhält. Dies sei die Polizeidienststelle, die der Polizist angehörte. Dabei spiele es nach neuster Rechtsprechung keine Rolle, dass der Polizist schwerpunktmäßig im Außendienst tätig sei.

Für die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte würde es schon ausreichen, dass der Polizist geringe Arbeiten in seiner Dienststelle zu erbringen hat. Hierfür stehen Dienstbesprechungen und Schreibarbeiten.

In einem zweiten Urteil (11. April 2019, Az.: VI 40/16) hatte der BFH über denselben Sachverhalt zu entscheiden. Klägerin war in diesem Fall eine Pilotin, die Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht hatte. Der BFH versagte auch hier seine Zustimmung. Ebenso wie bei dem Polizisten ging die höchstrichterliche Instanz davon aus, dass die auf dem Flughafengelände gelegenen Räume der Fluggesellschaft die erste Tätigkeitsstätte der Pilotin sei, da sie mit der Vor – und Nachbereitung von Flügen zumindest geringe Tätigkeiten hier erledigen würde. Nicht entscheidend wäre ihre Haupttätigkeit im Cockpit eines Flugzeugs.

Ebenfalls vom 11. April 2019 stammt das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 12/17. In dem Fall einer Luftsicherheitskontrollkraft versagte der BFH die Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen.