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Steuer: Scheidungskosten abziehbar?

Bis zum Jahr 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Seitdem gelten die Kosten eines Scheidungsverfahrens als nicht mehr abziehbar. Ein Urteil vom Mai 2017 bestätigt dies.

Scheidungskosten abziehbar?

Knapp 40 Prozent aller Ehen werden geschieden. Eine Scheidung stellt für die Beteiligten eine große finanzielle Belastung dar. Alleine die Anwalts- und Gerichtskosten sind für die getrennt lebenden Partner eine enorme Mehrbelastung. Auch deshalb werden die Kosten oft in der Einkommenssteuer abgeschrieben, in der Hoffnung, diese erstattet zu bekommen. Ein Urteil aus dem Jahr 2017 erschwert dies nun deutlich. Ein Abschreiben der Kosten ist damit nicht mehr ohne Weiteres möglich. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen.

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Die Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) aus dem Jahr 2013 macht deutlich, dass Aufwendungen im Rahmen eines Rechtsstreits bzw. Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche abziehbare Belastung gelten. Lediglich, wenn der Steuerpflichtige auf die Aufwendungen angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern, ist eine Übernahme der Scheidungskosten möglich.

Hierfür muss der Steuerpflichtige einen Sonderantrag beim zuständigen Gericht stellen. Dasselbe gilt für vergleichbare Ausnahmeregelungen.
Möchte man Scheidungskosten absetzen, die bis Ende 2012 entstanden sind, ist dies weiterhin möglich, insofern der Steuerbescheid offen ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt.

Lediglich eine gesetzliche Ausnahme gibt es für Zivilprozesskosten ab dem Jahr 2013. Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung können Kosten erstattet werden, insofern nur dadurch die Existenzgrundlage bewahrt wird. Dies gilt weiterhin nur in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen. Beispielsweise können getrennt lebende Ehepartner eine Kostenübernahme anstreben, wenn sie gemeinsam einen Betrieb hatten.

Scheidungskosten in der Einkommenssteuer

Seit der Neuregelung im Jahr 2013 können Scheidungskosten nur noch in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Eine Auflistung in der Einkommenssteuererklärung ist deshalb nicht notwendig. Es genügt, die Scheidungskosten wie üblich abzuschreiben. In Einzelfällen ist eine Erstattung möglich. Hierfür sollten sich Betroffene an einen Steuerberater und an die zuständige Behörde wenden.

Es gibt Ausnahmeregelungen

Die Prozesskosten für das Scheidungsverfahren sind kein Teil der Regelung. Damit gelten Scheidungskosten im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung, auch dann nicht, wenn die Scheidung für einen oder beide Partner eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeutet.
Hierbei gilt: neben dem formalen Verfahren zwischen Privatpersonen gelten auch Aufwendungen im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren mit dem Urteil nicht mehr als absetzbar.

Dazu gehören etwa Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichte. Die gesamte Liste kann dem Gesetzestext entnommen werden. Insbesondere für längere Scheidungsprozesse empfiehlt sich ein ausführliches Studium der aktuellen Gesetzeslage.