Sky Bundesliga Abo als Werbungskosten?
Hauptamtliche Fußballtrainer können die Kosten eines Sky-Abos unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Er gab damit der Revision eines Torwarttrainers statt, der bei einem Lizenzfußballverein arbeitet.
Der festangestellte Trainer hatte beim Fernsehsender Sky ein Abo-Paket abgeschlossen, bestehend aus "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt". Für dieses Abo bezahlte er im Monat 46,90 Euro. Den Fußball-Anteil an diesem Paket gab er in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten an. Er argumentierte, dass er die Fußballspiele ganz überwiegend zum Erkenntnisgewinn für seine berufliche Tätigkeit ansehe.
Das zuständige Finanzamt wies das zurück. Mit einer Klage vor dem Finanzgericht in Düsseldorf scheiterte er, die Richter folgten der Begründung der Finanzbehörde.
Die Richter verneinten einen ausreichenden beruflichen Anlass für das Abschließen eines Abos und stellten ein zu großes privates Interesse an dem Abo fest. Dieses sei nicht vergleichbar mit dem Inhalt von Fachzeitschriften. Bei Fachzeitschriften sei der berufliche Bezug erkennbar, für Sky gelte das nicht. Entsprechend könne der Trainer die Abo-Kosten nicht als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Fußballverein abziehen lassen.
Revision erfolgreich: Entscheidung im Einzelfall erforderlich
Daraufhin legte der Torwarttrainer Revision beim Bundesfinanzhof ein: mit Erfolg. Die Richter sahen den Sachverhalt differenzierter und hoben das Urteil (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16) auf.
Nun muss sich erneut das Finanzgericht vor Ort damit befassen. Sie bemängelten eine unzureichende Begründung des Urteils und forderten das Finanzgericht zu einer Einzelfallentscheidung auf. Sie betonten die Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug: Die Nutzung müsse weitaus überwiegend beruflich sein, eine geringfügige private Mitnutzung sei unschädlich.
Der BFH schloss nicht aus, dass dies im Fall des hauptamtlichen Trainers zutrifft. Das Gericht gab der Vorinstanz konkrete Tipps für die Aufklärung. Die Richter sollten Trainerkollegen und Spieler befragen. Bei diesen Befragungen sollten sie feststellen, inwieweit der Torwarttrainer Erkenntnisse aus dem TV-Programm in seiner Tätigkeit heranzieht.
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