Das Steuerjahr 2019 bringt ein paar Neuheiten mit sich. Der Gesetzgeber hat ein paar Änderungen an den Steuerregelungen vorgenommen. Viele können sich über Entlastungen freuen. Was es für Familien, Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler zu wissen gibt, erfahren Sie hier.
Letztes Jahr beschloss die Bundesregierung das „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“, auch „Familienentlastungsgesetz“ genannt.
Das Familienentlastungsgesetz führt eine Erhöhung des Kindergeldes ein. Ab dem 1. Juli 2019 bekommt eine Familie für jedes Kind 10 Euro mehr. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind einer Familie erhöht sich damit auf 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und für die nachfolgenden Kinder auf 235 Euro.
Außerdem steigt der Kinderfreibetrag in zwei Phasen. Am 1. Januar 2019 wird er auf 7.620 Euro erhöht. Das ist eine Erhöhung von 192 Euro. Im Jahre 2020 erhöht er sich dann auf 7.812 Euro.
Auch der Grundfreibetrag ist Teil des Familienentlastungsgesetzes, betrifft aber alle Bürger. Für dieses Jahr steigt der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro, 2020 auf 9.408. Alle Bürger unterhalb dieses Freibetrags sind von der Einkommensteuer ausgeschlossen.
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, der kann die Umzugskosten, die er selbst trägt, als Werbungskosten absetzen. Für sonstige Umzugskosten, die nicht als Einzelkosten aufgeführt sind, lässt sich eine Pauschale ansetzen. Die Kosten dafür müssen nicht einzeln aufgeführt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verlustabzugsregelung § 8c KStG verfassungswidrig. Laut diesem Paragraphen verliert der Käufer seine Körperschaft nicht, wenn er in einem Zeitraum von 5 Jahren 25 bis 50 Prozent der Anteile erwirbt. Eine Übergangsregelung sieht nun vor, dass § 8c Satz und § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG nicht angewendet werden dürfen. Die Übergangsregelung gilt für unmittelbare Beteiligungserwerbe an Kapitalgesellschaften, die vor dem Jahr 2016 zustande kamen.
Auch bei Aktienfonds gibt es neue Regelungen. So sinkt die Kapitalbeteiligungsquote von 51 Prozent auf 50 Prozent. Außerdem gilt für die Berechnung der Kapitalbeteiligungsquote nur das Aktivvermögen. Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt.
Ein paar der Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung wirken sich auch auf die Reisekostenabrechnung aus. Konkret geht es dabei um die Sachbezüge. Diese werden an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Damit erhöhen sich die steuerlich absetzbaren Beträge, die während einer Dienstreise für Verpflegung und Unterkunft ausgegeben wurden. Pro Monat können nun 251 Euro statt 246 Euro steuerlich abgesetzt werden. Beim Frühstück gilt nun ein absetzbarer Betrag von 1,77 Euro statt 1,73 Euro, beim Mittagessen und beim Abendessen wurde der Betrag von 3,23 Euro auf 3,30 Euro gehoben. Der Monatswert von Übernachtungen oder der Miete liegt nun bei 231 Euro.
Deutsche Unternehmer, die einen Online-Handel mit der Schweiz betreiben, müssen sich 2019 auch auf neue Regelungen gefasst machen. Die Schweiz hat ein paar Änderungen bei der Erhebung der Einfuhrsteuer vorgenommen. Bei Kleinsendungen aus dem Schweizer Ausland, die unter 5 Schweizer Franken lagen, wurde bislang keine Einfuhrsteuer erhoben. Stattdessen werden nun alle Kleinsendungen besteuert. Außerdem gilt seit dem Januar dieses Jahres die Umsatzsteuerpflicht für Unternehmen aus dem Ausland, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 CHF überschritten wird. Deutsche Unternehmen, die mit der Schweiz handeln und diese Grenze überschreiten, müssen nun auch eine Umsatzsteuer bezahlen. Erfolgt der Handel jedoch nicht online, trifft diese neue Regelung nicht zu.