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Steuerberaterkosten: Was kann ich absetzen?

Viele Bürger fragen sich häufig, wie viel ein Steuerberater überhaupt kostet und ob diese Kosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Grundsätzlich gilt, dass die meisten Posten der Rechnung des Steuerberaters in der Steuererklärung angegeben werden dürfen um die Steuerlast zu verringern. Die Kosten stehen meist im Verhältnis mit bestimmten Einkunftsarten und können als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben deklariert werden. Bestimmte Kosten der Steuerberatung gehören laut Gesetz zur privaten Lebensführung und können deshalb nicht geltend gemacht werden.

Welche Kosten verursacht ein Steuerberater?

Grundsätzlich werden hier alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren entstehen, berücksichtigt. Dabei geht es um die Aufwendungen für mündliche und schriftliche Beratungsdienstleistungen und das Erstellen der entsprechenden Steuerformulare. Es gibt viele zusätzliche Dienstleistungen, die ebenfalls steuerlich absetzbar sind, beispielsweise die Mitarbeit bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, die Mitarbeit bei der Buchführung und der Aufstellung der Bilanz inklusive der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Aufwendungen für steuerliche Gutachten.

Die Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine können ebenfalls bei der Steuer angegeben werden.

Es gibt bestimmte Nebenkosten die ebenfalls abgesetzt werden können. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für die Fahrt zum Steuerberater oder zum Finanzamt und die Kosten für eine spezielle Steuer-Rechtsschutzversicherung, wenn diese Kosten klar von denen der normalen Rechtsschutzversicherung abgegrenzt werden können. Kosten im Zusammenhang mit Steuersoftware, Fachliteratur oder Steuertabellen sind ebenfalls anrechenbar.

Wie viele Kosten dürfen angesetzt werden?

Grundsätzlich sind alle im Rahmen der Steuerberatung entstandenen Kosten voll absetzbar. Falls die Kosten im Zusammenhang mit Investitionszulagen, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder der Ermittlung des Gewinns im Zusammenhang stehen, handelt es sich um Betriebsausgaben.

Beratungsleistungen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Verpachtung, Vermietung oder anderen Einkünften können als Werbungskosten deklariert werden. Bestimmte Aufwände, beispielsweise für die Erstellung bestimmter Anlagen oder des Mantelbogens sind nicht steuerlich absetzbar, weil sie zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen. Falls die Aufwendungen teilweise privat veranlasst wurden, müssen diese durch eine sachgerechte Schätzung den Werbungskosten, den Betriebsausgaben oder den privaten Kosten zugeordnet werden.

In der Regel akzeptieren die Finanzämter hier eine Verteilung von 50 Prozent auf die Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Steuerberater bietet zwar auch Beratungsleistungen an, die nichts mit der Steuer an sich zu tun haben, diese sind dann aber nicht absetzbar. Prozesskosten durch einen Rechtsstreit sind absetzbar, sofern es sich um Steuern aus betrieblichen Vorgängen handelt. Falls das Strafverfahren im Zusammenhang mit Personensteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Einkommenssteuer steht, sind die Kosten nicht absetzbar.