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Coronavirus: Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?

Die Finanzverwaltung hat, in Bezug auf die Coronakrise, diverse Steuererleichterungen beschlossen. Davon Betroffen ist auch die Umsatzsteuer, außerdem sind Steuersenkungen in der Gastronomie im Gespräch.

Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen

In ihrem Schreiben vom 19.03.2020 hat die Finanzverwaltung einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, mit dem Unternehmen, welche durch die Pandemie Schäden erleiden, unter die Arme gegriffen werden soll. Die bis zum Jahresende fälligen Steuern dürfen nun gestundet werden, es fallen keine Zinsen an. Die Voraussetzungen werden zwar geprüft, allerdings sind die Regeln locker auszulegen. Diese Maßnahme gilt für die Umsatz-, die Gewerbe-, die Einkommens- und die Körperschaftssteuer. Eine Stundung der Umsatzsteuer wurde von den Finanzämtern bisher immer abgelehnt, weil die Steuer vom Endverbraucher gezahlt wird und der Unternehmer diese lediglich einsammelt. Im Falle einer Voranmeldung der Umsatzsteuer muss der Lastschrifteinzug mittels einer "1" in Kz 26 gestoppt werden. Eine "1" in Kz 23 dient als Hinweis auf den zugehörigen Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer.

Sondervorauszahlungen können erstattet werden

In der Zwischenzeit sind von allen Bundesländern Möglichkeiten zur Erstattung der Sondervorauszahlungen für eine Dauerfristverlängerung geschaffen worden. Die Bundesländer haben jeweils eigene Regelungen erlassen, die sich in Teilen unterscheiden. In Niedersachsen wird bei einer Erstattung das Verhältnis des Umsatzrückgangs geprüft und in manchen Ländern werden die Vorauszahlungen nicht erstattet, sondern mit den Zahllasten verrechnet.

Die Erstattung kann in Sachsen, Hessen und NRW durch einen formlosen Antrag erfolgen. In anderen Ländern ist eine Berichtigung der Anmeldung erforderlich. Die Dauerfristverlängerung bleibt erhalten und die Abweichung von der Sondervorauszahlung sollte in einem separaten Schreiben begründet werden.

Werden die Abgabefristen verlängert?

Diskussionen um die Verlängerung der Abgabefristen stehen schon länger im Raum. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung soll gegebenenfalls von einer monatlichen Anmeldung auf eine quartalsweise Anmeldung geändert werden. Eine bundeseinheitliche Regelung wurde bisher nicht getroffen und eine Fristverlängerung auf Antrag ist in Bayern und Hessen möglich. Falls eine Verlängerung der Abgabefrist nicht möglich ist, kann die Zahlung über einen Stundungsantrag verzögert werden.

Sachspenden mit Krisenbezug

Unternehmen können Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Pflegeheime, Arztpraxen und Krankenhäuser spenden. Sie sollen bis Jahresende von der Umsatzsteuer auf diese Produkte befreit werden. Die gleiche Regelung gilt auch für die Entsendung von Personal für medizinische Zwecke und Sachspenden an Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.

Import von medizinischer Ausrüstung

Importe von medizinischen Produkten und Schutzausrüstung aus nicht der EU angehörigen Staaten werden vorübergehend von Zöllen und der Mehrwertsteuer befreit. Dies hat die EU-Komission am 03.04.2020 beschlossen.

Hilfe für die Gastronomie

Durch den Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 06.05.2020 möchte die Bundesregierung den deutschen Gastronomen unter die Arme greifen. Speisen innerhalb eines Restaurants werden normalerweise mit 19 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet, hier soll bis zum 30.06.2020 der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten.

Erhöhung der Liquidität

Die Unternehmen können derzeit weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Liquidität treffen. Die Umsatzsteuer kann berichtigt werden, wenn das Entgelt nicht mehr eingebracht werden kann. Unternehmen können die Vorsteuer früher geltend machen, indem Rechnungen schneller geprüft werden. Erstattungsansprüche können abgetreten und die Rechnungen zum Monatsende früher angefordert werden. Bei erwarteten Erstattungsüberhängen sollte der Kontakt zum Finanzamt gesucht werden, damit die Auszahlung nicht verzögert wird.