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Darf der Zoll verdeckte Ermittler einsetzen?

Neben den Polizeibehörden der Länder und den Polizeibehörden des Bundes ist der Zoll vom Gesetzgeber beauftragt, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu verfolgen und zu erforschen. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Aufgabe innerhalb der Zollverwaltung dem Zollkriminalamt mit seinen acht Zollfahndungsämtern übertragen (ausgenommen Bekämpfung Schwarzarbeit).

Bis Mitte des Jahres 2019 begrenzten sich die Befugnisse des Zollkriminalamtes und der acht Zollfahndungsämter maximal auf das Ermitteln durch Beobachten und das Überwachen mittels Videotechnik. Zusätzlich waren das Zollkriminalamt und die acht Zollfahndungsämter mit vielfältigen Zutritts-, Kontroll- und Sicherungsrechten ausgestattet. Daneben tauschte das Zollkriminalamt sowohl mit den Polizeibehörden der Länder als auch mit den Polizeibehörden des Bundes personenbezogene Daten über Täter sowie einzelne Taten aus und nutzte die ausgetauschten Daten weitergehend für Ermittlungen in eigenen Strafverfahren.

Basis für diesen Datenaustausch sind die Regelungen des Zollfahndungsdienstgesetzes.
In einem Urteil vom 20. April 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Nutzung und die Übermittlung staatlich erhobener Daten teilweise für verfassungswidrig und stellte zudem die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung bzw. Nutzung solcher Daten durch staatliche Ermittlungs- und Verwaltungsbehörden dar.

Den dargestellten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes wird das bis heute gültige Zollfahndungsdienstgesetz mit seinen Regelungen nicht gerecht. Die Bundesregierung war aufgefordert, das Zollfahndungsdienstgesetz zu überarbeiten.

Am 31. Juli 2019 legte die Bundesregierung für das Überarbeiten der Regelungen des Zollfahndungsdienstgesetzes dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vor. Die Bundesregierung plant, mit dem Entwurf das geltende Zollfahndungsdienstgesetz abzulösen und insbesondere die Befugnisse des Zollkriminalamtes sowie der acht Zollfahndungsämter um die Regelungen im Bereich der Gefahrenabwehr zu ergänzen bzw. zu erweitern. So soll der Zollfahndungsdienst z. B. mit „besonderen Mitteln“ der Datenerhebung ausgestattet werden (§ 47 des neuen Gesetzes).

Diese „besonderen Mittel“ werden u. a. der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines Zollfahndungsbeamten als verdeckter Ermittler und die Befugnis zur Lokalisierung und Identifizierung von Telekommunikationsendgeräten sein. Sollte dieser Gesetzesentwurf in Kraft treten, darf der Zoll zukünftig verdeckte Ermittler für das Aufklären von Straftaten einsetzen.